Bereits aufgrund der unterschiedlichen Lage liegt somit keine gleiche Situation vor. Zudem würde eine Sperrung der H.________strasse direkt bei der Einmündung in die I.________strasse dazu führen, dass die Hauptzufahrt zur J.________ AG nicht mehr direkt ab der Kantonsstrasse erreichbar wäre. Dies würde zu Mehrfahrten über die L.________strasse und die H.________strasse führen. Dies würde dem Ziel des Verkehrskonzepts, die Wohngebiete zu entlasten, entgegenstehen. Somit bestehen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit der J.________ AG. Es liegt somit keine Verletzung der Rechtsgleichheit vor. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.