d) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Sperrung der H.________strasse verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, da die J.________ AG nicht von der Sperrung betroffen sei. Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 10 KV15 und Art. 8 BV16 ist verletzt, wenn ohne sachlichen Grund zwei tatsächlich gleiche Situationen von der rechtsanwendenden Behörde rechtlich unterschiedlich behandelt werden.17 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Anders als die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich die J.________ AG direkt an der I.________strasse. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Lage liegt somit keine gleiche Situation vor.