Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei der fraglichen Einmündung die Sichtweiten nicht eingehalten sind. Er macht auch nicht geltend, er werde vom Zugang zum öffentlichen Strassennetz abgeschnitten. Hingegen bemängelt er, dass die Sperrung der H.________strasse Umwege zur Folge haben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ein Verkehrsknoten, bei dem die Sichtweiten nicht eingehalten sind, nicht verkehrssicher. Er kann zu gefährlichen Situationen oder sogar Unfällen mit Personenschaden führen. Mit der Sperrung der H.________strasse kann die Verkehrssicherheit beim fraglichen Knoten verbessert werden.