Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da im Baubewilligungs- und Baubeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht über privatrechtliche Verhältnisse entschieden wird. Die Behörden haben lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bauund planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (Art. 2 Abs. 1 BauG). Zudem bildete das fragliche Wegrecht auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides. Die Eintragung eines Wegrechts ins Grundbuch kann deshalb nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Insoweit kann auf die