b) Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Bewilligung für das Setzen eines Pfostens. Im Übrigen ist die Bewilligung für die Strassensanierung mit Wasser- und Kanalisationsleitungsersatz sowie für das Erstellen zweier Trottoirteilstücke nicht umstritten. Insoweit ist der Gesamtentscheid vom 27. Oktober 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. c) Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob der Zaun (Mauer mit Bretterverschlag) bei der Ausfahrt in die I.________strasse den Vorschriften entspreche. Die fragliche Sockelmauer mit Bretterwand auf dem Grundstück Urtenen-Schönbühl Grundbuchblatt Nr. K.________ verläuft entlang der H.________strasse bis zur Einmündung in die