b) Der Beschwerdeführer wohnt an der Strasse, die für den Durchgangsverkehr gesperrt werden soll. Nach der Sperrung wird er nicht mehr auf dem kürzesten Weg auf das übergeordnete Strassennetz fahren können. Er ist somit unbestritten unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und hat sich zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Da seine Einsprache abgewiesen worden ist, ist er durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG).