Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Baubewilligungsverfahren wurde unter anderem wegen den Beschwerden gegen die Verkehrsbeschränkungsmassnahmen sistiert. Mit Urteil vom 29. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab.1 Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, beantragten die Beschwerdeführenden die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens. Zudem änderten sie das Bauprojekt mit Eingabe vom 2. August 2017 insofern ab, als sie anstelle des schwenkbaren Geländers einen Pfosten auf der H.________strasse vorsahen.