ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2018/88 vom 7.11.2018). RA Nr. 110/2017/148 Bern, 2. März 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Einwohnergemeinde Mattstetten, Urtenenstrasse 2, 3322 Mattstetten Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl, Gemeindeverwaltung, Zentrumsplatz 8, Postfach, 3322 Urtenen-Schönbühl Beschwerdegegnerin 2 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2017 (bbew 372/2013; Strassensanierung und Setzung eines Pfostens) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 9. September 2013 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein Baugesuch ein für eine Strassensanierung RA Nr. 110/2017/148 2 kombiniert mit Wasser- und Kanalisationsleitungsersatz sowie für das Erstellen eines schwenkbaren Geländers auf den Parzellen Mattstetten Grundbuchblatt Nr. C.________ und D.________ sowie auf den Parzellen Urtenen-Schönbühl Grundbuchblatt Nr. E.________, F.________ und G.________. Das Bauvorhaben dient zusammen mit verschiedenen, separat verfügten Verkehrsbeschränkungsmassnahmen der Umsetzung eines gemeindeübergreifenden Verkehrskonzepts. Geplant ist unter anderem eine Sperrung der H.________strasse, so dass ab der I.________strasse (Kantonsstrasse) nur noch zur J.________ AG gefahren werden kann. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Baubewilligungsverfahren wurde unter anderem wegen den Beschwerden gegen die Verkehrsbeschränkungsmassnahmen sistiert. Mit Urteil vom 29. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab.1 Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, beantragten die Beschwerdeführenden die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens. Zudem änderten sie das Bauprojekt mit Eingabe vom 2. August 2017 insofern ab, als sie anstelle des schwenkbaren Geländers einen Pfosten auf der H.________strasse vorsahen. Mit Gesamtentscheid vom 27. Oktober 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Baubewilligung. 2. Gegen die Baubewilligung vom 27. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer am 14. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss, das Setzen eines Pfostens auf der H.________strasse sei nicht zu bewilligen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 beantragte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Zur Begründung verwies es auf seinen Entscheid sowie die Amts- und Fachberichte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 beantragten die Beschwerdegegnerinnen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiesen sie insbesondere darauf hin, das 1 VGE 2015/180/181/186 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/148 3 Verkehrsregime H.________ diene der Entlastung der Wohngebiete der Beschwerdegegnerinnen von Schleich- und Durchgangsverkehr. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Der Beschwerdeführer wohnt an der Strasse, die für den Durchgangsverkehr gesperrt werden soll. Nach der Sperrung wird er nicht mehr auf dem kürzesten Weg auf das übergeordnete Strassennetz fahren können. Er ist somit unbestritten unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und hat sich zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Da seine Einsprache abgewiesen worden ist, ist er durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG5 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird. Die unrichtige Bezeichnung einer 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/148 4 Eingabe darf nicht schaden.6 Was die Begründung betrifft, so muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessungsausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind7. Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag und ist bloss summarisch begründet. Aus der Eingabe kann jedoch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer insofern die Aufhebung des Entscheids beantragt, als die H.________strasse mit einem Pfosten gesperrt werden soll, und dass er sinngemäss geltend macht, dass das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt werde. Die Beschwerde entspricht deshalb den Formvorschriften. Es kann grundsätzlich darauf eingetreten werden. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.8 b) Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Bewilligung für das Setzen eines Pfostens. Im Übrigen ist die Bewilligung für die Strassensanierung mit Wasser- und Kanalisationsleitungsersatz sowie für das Erstellen zweier Trottoirteilstücke nicht umstritten. Insoweit ist der Gesamtentscheid vom 27. Oktober 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. c) Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob der Zaun (Mauer mit Bretterverschlag) bei der Ausfahrt in die I.________strasse den Vorschriften entspreche. Die fragliche Sockelmauer mit Bretterwand auf dem Grundstück Urtenen-Schönbühl Grundbuchblatt Nr. K.________ verläuft entlang der H.________strasse bis zur Einmündung in die 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 110/2017/148 5 I.________strasse. Es handelt sich um eine bestehende Baute auf einem Nachbargrundstück, die nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bildet. Ob sie den massgeblichen Vorschriften entspricht, kann deshalb nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. d) Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass die Grundbucheintragung eines Wegrechts auf seiner Liegenschaft verweigert werde. Was er genau damit meint, erschliesst sich der BVE nicht, da die Beschwerde keine weiteren Angaben dazu enthält. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerinnen könnte es darum gehen, dass die J.________ AG dem Beschwerdeführer zwar gestattet, gelegentlich über ihr Areal auf die I.________strasse zu fahren, dass sie jedoch die Errichtung eines dinglichen Wegrechts verweigert. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da im Baubewilligungs- und Baubeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht über privatrechtliche Verhältnisse entschieden wird. Die Behörden haben lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (Art. 2 Abs. 1 BauG). Zudem bildete das fragliche Wegrecht auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides. Die Eintragung eines Wegrechts ins Grundbuch kann deshalb nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Sperrung der H.________strasse a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid unterstelle den langjährigen Anwohnern der H.________strasse, bei der Einfahrt H.________strasse/I.________strasse ein Sicherheitsrisiko zu sein. Dies im Gegensatz zur teilweise ortsfremden Kundschaft des N.________betriebes. Dies sei ungerecht. Er fordert gleichberechtigte Strassenverkehrsverhältnisse auf der H.________strasse zwischen der I.________- und der L.________strasse. Zudem wirft er die Frage auf, wie die von den Behörden verordneten Umwege gegenüber dem erklärten Klimaziel vertretbar seien. RA Nr. 110/2017/148 6 b) Die H.________strasse ist eine Gemeindestrasse im Sinn von Art. 8 SG9. Laut Art. 65 Abs. 1 SG dürfen die öffentlichen Strassen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 65 Abs. 2 SG). Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG10), kann das zuständige Gemeinwesen eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.11 Im Allgemeinen wird für die Entwidmung oder Umwidmung ein entsprechendes (überwiegendes) öffentliches Interesse vorausgesetzt bzw. verlangt, dass das öffentliche Interesse, das Voraussetzung für die seinerzeitige Widmung war, untergegangen ist (bspw. weggefallene oder verminderte Verkehrsbedeutung) oder jedenfalls gegenüber jenem an der Ent- oder Umwidmung als untergeordnet erscheint. In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt auch den privaten Interessen der durch die Einschränkung oder die Aufhebung des Gemeingebrauchs betroffenen Anstösserinnen und Anstösser Rechnung getragen. Bei der Änderung der Widmung ist das Gemeinwesen daher, anders als bei der erstmaligen Widmung, nicht frei.12 Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird. Hingegen besteht kein Anspruch auf unverändertes Beibehalten einer wirtschaftlich vorteilhaften Verkehrssituation.13 c) Dem Baugesuch liegt ein gemeindeübergreifendes Verkehrskonzept zugrunde, das der Lösung der Verkehrs- und Erschliessungsprobleme im Gebiet H.________ dienen soll. Dieses Konzept sieht unter anderem ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder, mit Ausnahmen auf der M.________gasse, die (beidseitige) Sperrung der H.________strasse 9 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 10 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 11 BGE 122 I 279 E. 2 c, mit weiteren Hinweisen 12 André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 114 f. 13 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f. RA Nr. 110/2017/148 7 sowie die Signalisation der H.________strasse als Sackgasse vor.14 Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerinnen wird mit dem Verkehrskonzept beabsichtigt, die Wohngebiete von Mattstetten und Urtenen-Schönbühl vom Schleichverkehr von und nach Jegenstorf weitgehend zu entlasten. Urtenen-Schönbühl soll zudem vom Durchgangsverkehr von und nach Münchringen und Mattstetten entlastet werden. Mattstetten soll im Gegenzug vom Schleichverkehr von Urtenen-Schönbühl von und nach Münchringen und Hindelbank oder Jegenstorf entlastet werden. Neben den Fahrverboten ist auch eine Sperrung der H.________strasse vorgesehen. Dazu planen die Beschwerdegegnerinnen, rund 20 m von der Einmündung in die Kantonsstrasse entfernt einen Pfosten mitten auf der H.________strasse zu setzen. Diese Massnahme hat nicht nur verkehrslenkende Funktion, sondern sie dient auch der Verkehrssicherheit. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Sichtweiten im Knoten H.________/I.________strasse (Kantonsstrasse) nicht den Anforderungen der einschlägigen VSS-Norm entsprechen. Aus diesem Grund verlangte der Oberingenieurkreis III entweder die entsprechende Anpassung des fraglichen Einmündungsbereichs oder die Sperrung der H.________strasse mittels Setzens eines Pfostens. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei der fraglichen Einmündung die Sichtweiten nicht eingehalten sind. Er macht auch nicht geltend, er werde vom Zugang zum öffentlichen Strassennetz abgeschnitten. Hingegen bemängelt er, dass die Sperrung der H.________strasse Umwege zur Folge haben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ein Verkehrsknoten, bei dem die Sichtweiten nicht eingehalten sind, nicht verkehrssicher. Er kann zu gefährlichen Situationen oder sogar Unfällen mit Personenschaden führen. Mit der Sperrung der H.________strasse kann die Verkehrssicherheit beim fraglichen Knoten verbessert werden. Die Verkehrssicherheit stellt ohne Zweifel ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin auf möglichst kurzem, direktem Weg auf das übergeordnete Strassennetz gelangen möchte. Dieses private Interesse hat jedoch gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit zurückzutreten. Hinzu kommt, dass die Sperrung der Strasse Teil eines Verkehrskonzepts ist, das dazu dient, Wohnquartiere von Durchgansverkehr zu entlasten. Eine Beschränkung des Gemeingebrauchs durch Sperrung der H.________strasse mittels Setzen eines Pfostens ist deshalb im überwiegenden öffentlichen Interesse. Wie die Vor-instanz ausführlich und 14 Vgl. VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.2 RA Nr. 110/2017/148 8 zutreffend ausführt, ist die fragliche Massnahme auch verhältnismässig. Insbesondere kann die Sichtweite beim Knoten H.________/I.________strasse nicht ohne weiteres angepasst werden, müsste doch dafür eine bestehende Sockelmauer mit Lärmschutzwand auf dem Grundstück Urtenen-Schönbühl Grundbuchblatt Nr. K.________ abgebrochen oder versetzt werden. d) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Sperrung der H.________strasse verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, da die J.________ AG nicht von der Sperrung betroffen sei. Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 10 KV15 und Art. 8 BV16 ist verletzt, wenn ohne sachlichen Grund zwei tatsächlich gleiche Situationen von der rechtsanwendenden Behörde rechtlich unterschiedlich behandelt werden.17 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Anders als die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich die J.________ AG direkt an der I.________strasse. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Lage liegt somit keine gleiche Situation vor. Zudem würde eine Sperrung der H.________strasse direkt bei der Einmündung in die I.________strasse dazu führen, dass die Hauptzufahrt zur J.________ AG nicht mehr direkt ab der Kantonsstrasse erreichbar wäre. Dies würde zu Mehrfahrten über die L.________strasse und die H.________strasse führen. Dies würde dem Ziel des Verkehrskonzepts, die Wohngebiete zu entlasten, entgegenstehen. Somit bestehen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit der J.________ AG. Es liegt somit keine Verletzung der Rechtsgleichheit vor. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. e) Was der Beschwerdeführer zu den Klimazielen vorbringt, ist nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Die Umsetzung des Verkehrskonzepts führt zu einer Verkehrsverlagerung. Insbesondere soll der Durchgangsverkehr aus den Wohnquartieren auf die Kantonsstrassen gelenkt werden. Ob das neue Verkehrsregime gesamthaft betrachtet zur Folge hat, dass eine grosse Anzahl Autofahrerinnen und Autofahrer Umwege fahren müssen, ist allerdings fraglich. Die Sperrung der H.________strasse hat aber zweifellos zur Folge, dass der Beschwerdeführer künftig einen Umweg fahren muss. Es ist jedoch nicht vorgesehen, die Einhaltung der Klimaziele mittels Verzicht auf verkehrslenkende Massnahmen zu erreichen. Es trifft zwar zu, dass der Sektor Verkehr am 15 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 17 Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, Rz. 11 RA Nr. 110/2017/148 9 meisten Treibhausgasemissionen verursacht. Hier sollen die Emissionen durch eine Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Treibstoffen sinken. Parallel dazu ist geplant, die CO2-Emissionsvorschriften für neue Fahrzeuge im Einklang mit denjenigen in der Europäischen Union schrittweise weiter zu verschärfen.18 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen sind zwar Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden, da sie anwaltlich vertreten waren (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben aber in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Praxisgemäss werden dem Gemeinwesen die Parteikosten ausnahmsweise ersetzt, wenn es nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gemeinde als Bauherrin auftritt oder als Grundeigentümerin berührt ist.20 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Gemeinde aber nicht wie eine Privatperson betroffen, wenn sie als Bauherrin eines Strassenbauvorhabens an einer Strasse im Sinne der Strassengesetzgebung auftritt.21 Aus diesem Grund sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 18 Vgl. dazu Rubriken «Publikationen, Medien, Medienmitteilungen, Bundesrat legt die nächste Etappe der Schweizer Klimapolitik fest (1.12.2017) 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 20 BVR 2001 S. 563 E. 4b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 15 21 VGE 2012/16 vom 12.02.2013, E. 5 RA Nr. 110/2017/148 10 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 27. Okto- ber 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin RA Nr. 110/2017/148 11