1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Auflage des Gesamtentscheides des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 20. Oktober 2017, wonach die D.________strasse und die seitliche private Quartierstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen (Ziffer 4.2.1, drittes Lemma, erster Satz und Ziffer 4.2.5, erstes Lemma, erster Satz), wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Umfang von Fr. 1'658.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung