Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Zudem liess sich die Beschwerdeführerin erst nach dem Schriftenwechsel durch einen Anwalt vertreten. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von Fr. 1'500.00 als angemessen. Der Parteikostenbeitrag an die Beschwerdeführerin beträgt damit Fr. 1'658.15 (Honorar Fr. 1'500.00, Auslagen Fr. 39.60, Mehrwertsteuer Fr. 118.55). Da keine Gegenpartei im Verfahren ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat das Regierungsstatthalteramt als Vorinstanz diese Parteikosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen.17