a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV14). Dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG können keine Verfahrenskosten auferlegt werden; auch der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, das diese nicht in ihren 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;