Damit erübrigt es sich, bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren allfällige Auflagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur Sicherstellung der Durchfahrt für die Notfalldienste zu prüfen. Dies wird anhand des konkreten Baustellenkonzeptes im Rahmen der Behandlung des Gesuchs um gesteigerten Gemeingebrauch zu erfolgen haben.