68 Abs. 2 SG – sofern nötig – mit Bedingungen oder Auflagen versehen können, um die Verkehrssicherheit und die Durchfahrt für die Notfalldienste zu gewährleisten. Die Beanspruchung der öffentlichen Strasse kann etwa auch zeitlich festgelegt oder limitiert werden. Sie wird bei der Beurteilung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen haben.