nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die entsprechenden Nachweise und Details zur Beanspruchung der Strassen noch nicht eingereicht hat. Die entsprechenden Vorbringen des Regierungsstatthalteramts in der Stellungnahme vom 12. März 2018 gehen daher fehl. Die Beschwerdeführerin wird mit dem Baustelleninstallationsplan und Baustellenkonzept auch ein Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch der öffentlichen Strasse gemäss Art. 68 Abs. 1 SG einzureichen haben. Die Gemeinde wird sodann ihre Bewilligung gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SG – sofern nötig – mit Bedingungen oder Auflagen versehen können, um die Verkehrssicherheit und die Durchfahrt für die Notfalldienste zu gewährleisten.