f) Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Ziff. 3.4) ist sinngemäss zu schliessen, dass die Vorinstanz die von der Gemeinde beantragte Auflage als Abweisung eines Gesuchs um gesteigerten Gemeingebrauch der öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 68 SG verstanden haben will. Dieser Ansicht ist zu widersprechen: So hat die Beschwerdeführerin noch gar kein entsprechendes Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch für die temporäre Benutzung des betroffenen Strassenabschnitts während der Bauphase eingereicht, weshalb ein solches durch die Gemeinde noch nicht behandelt und abgewiesen werden konnte.