aufgrund der Grösse des bewilligten Bauvorhabens praktisch kein Platz für die Baufahrzeuge und das Umschlagen von Material vorhanden ist. Per Vertrag vom 17. November 201613 hat die Beschwerdeführerin mit dem Eigentümer der Nachbarparzelle zwar vereinbart, dass auf einer gewissen Fläche seiner Parzelle ein Baukran, Baumaterial und mobile Toilettenanlagen abgestellt werden dürfen. Diese Fläche ist jedoch auch nicht ausreichend gross, damit sie als Umschlag- und Parkplatz für grössere Baumaschinen und Fahrzeuge dienen kann. Die Beschwerdeführerin ist daher auf die Benutzung der Strasse während der Bauphase angewiesen.