von Baumaterial oder gewisser Baumaschinen bei Aufrechterhaltung dieses Verbots praktisch verunmöglicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand realisierbar. Das Regierungsstatthalteramt vertritt in der Eingabe vom 12. März 2018 zwar die Ansicht, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, andere Lösungen zu suchen. Welche Lösungen dies sein könnten, wird von der Vorinstanz jedoch nicht näher ausgeführt. Sie sind auch nicht erkennbar: So wird aufgrund der bewilligten Baupläne deutlich, dass auf der Bauparzelle Aeschi bei Spiez Grundbuchblatt Nr. C.________ aufgrund der Grösse des bewilligten Bauvorhabens praktisch kein Platz für die Baufahrzeuge und das Umschlagen von Material vorhanden ist.