Trotzdem geht ein absolutes Benutzungsverbot für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu weit. Vielmehr kann diese anderweitig und damit mit milderen Mitteln gewährleistet werden, so etwa unter Anordnung besonderer Sicherheitsvorkehren (Signalisation, Aufsichtspersonal) und/oder der Beschränkung der Umschlags- und Parkzeiten auf gewisse Tageszeiten (an welchen die Strasse weniger befahren ist und nicht von Kindern auf dem Kindergartenoder Schulweg benutzt wird). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde für solche Vorkehren ihre Bereitschaft signalisiert. Ob und in welchem Umfang solche Massnahmen notwendig sind, wird sich ihm Rahmen des von der Bauherrschaft noch einzureichenden