Das Bauvorhaben befindet sich sodann im Bereich einer Rechtskurve, aufgrund des unbebauten Feldes auf der rechten Strassenseite ist die Strasse jedoch auf längerer Distanz gut überblickbar.12 Es dürfte zwar unbestritten sein, dass die Benutzung der D.________strasse als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge dennoch zu einer gewissen Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse auf der Gemeindestrasse und im Knotenbereich der abzweigenden Quartierzufahrtsstrasse führt. Trotzdem geht ein absolutes Benutzungsverbot für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu weit.