passieren können. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist daher auch vorliegend sicherzustellen. Das der Beschwerdeführerin mit der umstrittenen Auflage auferlegte Verbot der Benützung der betreffenden Strassenabschnitte als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge erweist sich jedoch als unverhältnismässig: