e) Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse, dass die an eine Bauparzelle angrenzenden Strassen durch den Baustellenverkehr nicht derart tangiert werden, dass die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer dieses Strassenabschnitts nicht mehr gewährleistet werden kann oder die Notfalldienste die Stelle nicht mehr problemlos 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 29 N. 1. 11 Aldo Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. RA Nr. 110/2017/147 8