d) Die temporäre Inanspruchnahme einer öffentlichen Strasse als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge während der Bauphase stellt einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SG dar, welcher bewilligungspflichtig ist. Das zuständige Gemeinwesen erteilt die Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (Art. 68 Abs. 2 SG).