Der Gesamtentscheid vom 2. Oktober 2017 enthält eine weitere Auflage (Ziffer 4.2.1, zweites Lemma), wonach die Bauherrschaft bei der Gemeinde vor Baubeginn einen Baustelleninstallationsplan mit Baustellenkonzept einzureichen und darin Umschlag- und Deponieplätze einzuzeichnen hat. Diese Auflage wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.