Die Verkehrssicherheit werde beeinträchtigt. Die Bauherrschaft habe keinen Nachweis erbracht, woraus die einzusetzenden Fahrzeuge, die konkret beanspruchte Fläche, die Zeitdauer, die Sichtweiten und die Verkehrsregelung hervorgingen. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, eine andere Lösung zu finden. 9 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). RA Nr. 110/2017/147 7