Die Bauherrschaft hat die Baustellenorganisation gemäss den Auflagen zu bewerkstelligen. Dazu sind die eingeschränkten Platzverhältnisse bei der Wahl der Arbeitsabläufe und der einzusetzenden Fahrzeuge, Maschinen und Bauteile entsprechend zu berücksichtigen. Des weiteren wird auf die Strassenverkehrsgesetzgebung verwiesen. Die von der Gemeinde beantragte Bedingung wird entsprechend als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen."