Gemäss Art. 68 Abs. 2 SG erteilt das zuständige Gemeinwesen die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Aus der beantragten Bedingung der Gemeinde ist zu schliessen, dass einem gesteigerten Gemeingebrauch der Strasse nicht zugestimmt werden kann. Aus einzelnen Einsprachen geht hervor, dass in der Vergangenheit bereits übermässige Behinderungen im Zusammenhang mit dem Materialumschlag auf öffentlichen Strassen durch die Strassenbenützer in Kauf genommen werden mussten. Die Bauherrschaft hat die Baustellenorganisation gemäss den Auflagen zu bewerkstelligen.