Im Gesamtentscheid vom 2. Oktober 2017 begründete die Vorinstanz die Auflage wie folgt (Ziff. 3.4): "Bei Inanspruchnahme von Teilen einer öffentlichen oder dem Gemeingebrauch gewidmeten Strasse als Umschlagsplatz für das regelmässige Auf- und Abladen von Baumaterialien während der Bauphase ist von einem gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 68 SG9 auszugehen. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Die D.________strasse liegt im Eigentum der Gemeinde Aeschi. Gemäss Art.