b) Die umstrittene Auflage des Gesamtentscheids vom 2. Oktober 2017, wonach die D.________strasse und die seitliche Quartierzufahrtsstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, basiert auf dem Fachbericht der Gemeinde vom 13. Februar 20177 sowie deren Amtsbericht vom 27. Juni 20178. Eine nähere Begründung lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. In ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren führte die Gemeinde aus, die Auflage solle sicherstellen, dass die Blaulichtorganisationen die D.________strasse jederzeit passieren könnten. Diese Strasse sei sodann im Bereich der Bauparzelle unübersichtlich;