a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. November 2017 sinngemäss vor, die Auflage im Gesamtentscheid vom 2. Oktober 2017, wonach die D.________strasse und die seitliche Quartierzufahrtsstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, sei unverhältnismässig. Der Bau des bewilligten Hauses sei bei Aufrechterhaltung dieses Verbots nicht möglich. Die Platzverhältnisse auf der Bauparzelle seien zu knapp. Die Gemeindestrasse dagegen sei breit genug, so dass diese auch bei temporärer Benutzung als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge passierbar bleibe.