4.2.1, drittes Lemma und unter Ziffer 4.2.5, erstes Lemma, wonach die D.________strasse und die seitliche Quartierzufahrtsstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, zur Wehr setzt und damit sinngemäss nur die Aufhebung dieses ersten Teils der Auflage beantragt. Gegen den zweiten Teil dieser Auflage, wonach Handwerker auf den öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde (gebührenpflichtig) oder auf der Bauparzelle zu parkieren haben, setzt sie sich nicht zur Wehr, weshalb dieser Teil nicht als angefochten gilt. 3. Zulässigkeit der Auflage