Diese Vorgaben erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017. Das in der nachträglich eingereichten Stellungnahme vom 15. Februar 2018 präzisierte Rechtsbegehren ergibt sich bereits sinngemäss aus der Eingabe vom 8. November 2017. Die falsche Bezeichnung der Eingabe als "Rechtsverwahrung" kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereicht werden, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt. Aus der Beschwerde vom 8. November 2017 ergibt sich auch, wieso die Beschwerdeführerin mit der umstrittenen Auflage nicht einverstanden ist. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.