Dabei macht sie geltend, die betreffende Auflage würde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. 3. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt reichte eine Stellungnahme vom 28. November 2017 ein, ohne darin einen Antrag zu stellen. Auch die Gemeinde nahm mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 zur Beschwerde Stellung. Die Einsprechenden verzichteten auf Anfrage des Rechtsamts ausdrücklich oder durch Stillschweigen auf die Beteiligung am Verfahren. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 erhielten das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde Gelegenheit, zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2018