Gleichzeitig präzisierte sie ihre Anträge wie folgt: "1. Die im angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 20. Oktober 2017 unter Ziffer 4.2.1, 3. Lemma, 1. Satz sowie die unter Ziffer 4.2.5, 1. Lemma, 1. Satz gleichlautenden Auflagen, wonach die D.________strasse und die seitliche Quartierzufahrtsstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei es zu gestatten, die D.________strasse sowie die seitliche Quartierzufahrtsstrasse als Umschlagund Parkplatz für Baufahrzeuge zu nutzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag)."