2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein, bezeichnet als Rechtsverwahrung. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der erwähnten Auflage des Ge-samtentscheides vom 20. Oktober 2017. Nach Rückfrage des Rechtsamts der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte die (inzwischen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 15. Februar 2018 aus, die Beschwerde sei fälschlicherweise als "Rechtsverwahrung" bezeichnet worden; eine Rechtsverwahrung werde vorliegend nicht weiter aufrechterhalten. Gleichzeitig präzisierte sie ihre Anträge wie folgt: "1.