ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/147 Bern, 21. März 2018 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aeschi bei Spiez, Gemeindeverwaltung, Scheidgasse 2, Postfach 115, 3703 Aeschi betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 20. Oktober 2017 (bbew 148/2016; Neubau 3-Familienhaus und Carport, Auflage Baustellenverkehr) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Mai 2016 bei der Gemeinde Aeschi bei Spiez ein Baugesuch ein für den Abbruch einer bestehenden Garage und den Neubau eines Dreifamilienhauses mit Carport auf der Parzelle Aeschi bei Spiez Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben gingen mehrere Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 20. Oktober 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Baubewilligung. Als Auflage wurde dabei u.a. Folgendes festgehalten (Ziffer 4.2.1 drittes Lemma, Ziffer 4.2.5 erstes Lemma): "Die D.________strasse und die seitliche private Quartierzufahrtstrasse dürfen nicht als RA Nr. 110/2017/147 2 Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden. Handwerker haben auf den öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde (gebührenpflichtig) oder auf der Bauparzelle zu parkieren". 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein, bezeichnet als Rechtsverwahrung. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der erwähnten Auflage des Ge-samtentscheides vom 20. Oktober 2017. Nach Rückfrage des Rechtsamts der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte die (inzwischen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 15. Februar 2018 aus, die Beschwerde sei fälschlicherweise als "Rechtsverwahrung" bezeichnet worden; eine Rechtsverwahrung werde vorliegend nicht weiter aufrechterhalten. Gleichzeitig präzisierte sie ihre Anträge wie folgt: "1. Die im angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 20. Oktober 2017 unter Ziffer 4.2.1, 3. Lemma, 1. Satz sowie die unter Ziffer 4.2.5, 1. Lemma, 1. Satz gleichlautenden Auflagen, wonach die D.________strasse und die seitliche Quartierzufahrtsstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei es zu gestatten, die D.________strasse sowie die seitliche Quartierzufahrtsstrasse als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge zu nutzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag)." Dabei macht sie geltend, die betreffende Auflage würde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. 3. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt reichte eine Stellungnahme vom 28. November 2017 ein, ohne darin einen Antrag zu stellen. Auch die Gemeinde nahm mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 zur Beschwerde Stellung. Die Einsprechenden verzichteten auf Anfrage des Rechtsamts ausdrücklich oder durch Stillschweigen auf die Beteiligung am Verfahren. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 erhielten das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde Gelegenheit, zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2018 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2017/147 3 Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahmen das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde mit ihren Eingaben vom 12. März 2018 wahr. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin legitimiert, gegen den Gesamtentscheid (bzw. die darin verfügten Auflagen) Beschwerde zu erheben. Sie ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Eine Beschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Dem Antragerfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2017/147 4 Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Auch an die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt jedoch nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Zwar werden an Laieneingaben geringere Anforderungen gestellt. Trotzdem wird auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.5 Diese Vorgaben erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017. Das in der nachträglich eingereichten Stellungnahme vom 15. Februar 2018 präzisierte Rechtsbegehren ergibt sich bereits sinngemäss aus der Eingabe vom 8. November 2017. Die falsche Bezeichnung der Eingabe als "Rechtsverwahrung" kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereicht werden, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt. Aus der Beschwerde vom 8. November 2017 ergibt sich auch, wieso die Beschwerdeführerin mit der umstrittenen Auflage nicht einverstanden ist. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 b) Aus der Beschwerde vom 8. November 2017 lässt sich schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin einzig gegen den ersten Satz der (identischen) Auflagen unter Ziffer 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 und 15. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 bis 8. RA Nr. 110/2017/147 5 4.2.1, drittes Lemma und unter Ziffer 4.2.5, erstes Lemma, wonach die D.________strasse und die seitliche Quartierzufahrtsstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, zur Wehr setzt und damit sinngemäss nur die Aufhebung dieses ersten Teils der Auflage beantragt. Gegen den zweiten Teil dieser Auflage, wonach Handwerker auf den öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde (gebührenpflichtig) oder auf der Bauparzelle zu parkieren haben, setzt sie sich nicht zur Wehr, weshalb dieser Teil nicht als angefochten gilt. 3. Zulässigkeit der Auflage a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. November 2017 sinngemäss vor, die Auflage im Gesamtentscheid vom 2. Oktober 2017, wonach die D.________strasse und die seitliche Quartierzufahrtsstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, sei unverhältnismässig. Der Bau des bewilligten Hauses sei bei Aufrechterhaltung dieses Verbots nicht möglich. Die Platzverhältnisse auf der Bauparzelle seien zu knapp. Die Gemeindestrasse dagegen sei breit genug, so dass diese auch bei temporärer Benutzung als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge passierbar bleibe. Dass dabei die Verkehrssicherheit und die Durchfahrt für Notfalldienste gewahrt werden müsse, sei ein verständliches Anliegen. Hierzu diene aber das Baustellenkonzept, welches sie zu erstellen habe. In diesem Rahmen würden – in Zusammenarbeit mit der Gemeinde – Absperrungen, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung besprochen und festgelegt. b) Die umstrittene Auflage des Gesamtentscheids vom 2. Oktober 2017, wonach die D.________strasse und die seitliche Quartierzufahrtsstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, basiert auf dem Fachbericht der Gemeinde vom 13. Februar 20177 sowie deren Amtsbericht vom 27. Juni 20178. Eine nähere Begründung lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. In ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren führte die Gemeinde aus, die Auflage solle sicherstellen, dass die Blaulichtorganisationen die D.________strasse jederzeit passieren könnten. Diese Strasse sei sodann im Bereich der Bauparzelle unübersichtlich; Fussgänger und insbesondere Schüler müssten das Trottoir jederzeit benützen können. 7 Vorakten pag. 32 ff. 8 Vorakten pag. 23 f. RA Nr. 110/2017/147 6 Im Gesamtentscheid vom 2. Oktober 2017 begründete die Vorinstanz die Auflage wie folgt (Ziff. 3.4): "Bei Inanspruchnahme von Teilen einer öffentlichen oder dem Gemeingebrauch gewidmeten Strasse als Umschlagsplatz für das regelmässige Auf- und Abladen von Baumaterialien während der Bauphase ist von einem gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 68 SG9 auszugehen. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Die D.________strasse liegt im Eigentum der Gemeinde Aeschi. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SG erteilt das zuständige Gemeinwesen die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Aus der beantragten Bedingung der Gemeinde ist zu schliessen, dass einem gesteigerten Gemeingebrauch der Strasse nicht zugestimmt werden kann. Aus einzelnen Einsprachen geht hervor, dass in der Vergangenheit bereits übermässige Behinderungen im Zusammenhang mit dem Materialumschlag auf öffentlichen Strassen durch die Strassenbenützer in Kauf genommen werden mussten. Die Bauherrschaft hat die Baustellenorganisation gemäss den Auflagen zu bewerkstelligen. Dazu sind die eingeschränkten Platzverhältnisse bei der Wahl der Arbeitsabläufe und der einzusetzenden Fahrzeuge, Maschinen und Bauteile entsprechend zu berücksichtigen. Des weiteren wird auf die Strassenverkehrsgesetzgebung verwiesen. Die von der Gemeinde beantragte Bedingung wird entsprechend als Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen." In der Eingabe vom 12. März 2018 ergänzte die Vorinstanz sodann, die D._________strasse diene der Erschliessung mehrerer Ortsteile und werde als Kindergarten- und Schulweg genutzt. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an der dauernden Offenhaltung und der reibungslosen und sicheren Zirkulation auf dieser Strasse. Der an die Bauparzelle angrenzende Strassenabschnitt sei nicht ohne weiteres unbedenklich. Das Abstellen von Grossfahrzeugen würde zu einer Verengung im Kurvenbereich führen, die Sichtverhältnisse würden beeinträchtigt. Es bestehe die Gefahr, dass Fahrzeuge das Trottoir überfahren müssten. Die Verkehrssicherheit werde beeinträchtigt. Die Bauherrschaft habe keinen Nachweis erbracht, woraus die einzusetzenden Fahrzeuge, die konkret beanspruchte Fläche, die Zeitdauer, die Sichtweiten und die Verkehrsregelung hervorgingen. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, eine andere Lösung zu finden. 9 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). RA Nr. 110/2017/147 7 Der Gesamtentscheid vom 2. Oktober 2017 enthält eine weitere Auflage (Ziffer 4.2.1, zweites Lemma), wonach die Bauherrschaft bei der Gemeinde vor Baubeginn einen Baustelleninstallationsplan mit Baustellenkonzept einzureichen und darin Umschlag- und Deponieplätze einzuzeichnen hat. Diese Auflage wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. c) Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.10 Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für die Bauherrschaft zumutbar ist. Der Gesuchsteller, dessen Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung.11 d) Die temporäre Inanspruchnahme einer öffentlichen Strasse als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge während der Bauphase stellt einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SG dar, welcher bewilligungspflichtig ist. Das zuständige Gemeinwesen erteilt die Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (Art. 68 Abs. 2 SG). e) Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse, dass die an eine Bauparzelle angrenzenden Strassen durch den Baustellenverkehr nicht derart tangiert werden, dass die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer dieses Strassenabschnitts nicht mehr gewährleistet werden kann oder die Notfalldienste die Stelle nicht mehr problemlos 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 29 N. 1. 11 Aldo Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. RA Nr. 110/2017/147 8 passieren können. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist daher auch vorliegend sicherzustellen. Das der Beschwerdeführerin mit der umstrittenen Auflage auferlegte Verbot der Benützung der betreffenden Strassenabschnitte als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge erweist sich jedoch als unverhältnismässig: Bei der D.________strasse handelt es sich um eine beidseitig befahrbare Gemeindestrasse mit Trottoir. Die temporäre Benützung dieses Strassenabschnitts als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge ist daher möglich, ohne dass die Strasse ganz blockiert würde. Das Bauvorhaben befindet sich sodann im Bereich einer Rechtskurve, aufgrund des unbebauten Feldes auf der rechten Strassenseite ist die Strasse jedoch auf längerer Distanz gut überblickbar.12 Es dürfte zwar unbestritten sein, dass die Benutzung der D.________strasse als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge dennoch zu einer gewissen Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse auf der Gemeindestrasse und im Knotenbereich der abzweigenden Quartierzufahrtsstrasse führt. Trotzdem geht ein absolutes Benutzungsverbot für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu weit. Vielmehr kann diese anderweitig und damit mit milderen Mitteln gewährleistet werden, so etwa unter Anordnung besonderer Sicherheitsvorkehren (Signalisation, Aufsichtspersonal) und/oder der Beschränkung der Umschlags- und Parkzeiten auf gewisse Tageszeiten (an welchen die Strasse weniger befahren ist und nicht von Kindern auf dem Kindergarten- oder Schulweg benutzt wird). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde für solche Vorkehren ihre Bereitschaft signalisiert. Ob und in welchem Umfang solche Massnahmen notwendig sind, wird sich ihm Rahmen des von der Bauherrschaft noch einzureichenden Baustellenkonzepts (vgl. unten, E. 3f) zeigen müssen. Gleiches gilt für die seitliche Quartierzufahrtsstrasse, welche als Sackgasse nur wenige Grundstücke erschliesst und zumindest für kleinere Baufahrzeuge als Umschlag- und Parkplatz benutzt werden kann, ohne dass dabei die Durchfahrt verunmöglicht wird oder die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Damit geht das mittels Auflage verfügte Verbot zu weit und ist zum Erreichen des angestrebten Ziels (Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Durchfahrt für die Notfalldienste) nicht erforderlich. Weiter ist das Verbot der temporären Benutzung der D.________strasse und der seitlichen Quartierzufahrtsstrasse als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge für die Beschwerdeführerin auch unzumutbar. Wie sie zu Recht vorbringt, wäre die Anlieferung 12 Vgl. Fotos in den Vorakten, pag 113 ff. sowie Google Streetview. RA Nr. 110/2017/147 9 von Baumaterial oder gewisser Baumaschinen bei Aufrechterhaltung dieses Verbots praktisch verunmöglicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand realisierbar. Das Regierungsstatthalteramt vertritt in der Eingabe vom 12. März 2018 zwar die Ansicht, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, andere Lösungen zu suchen. Welche Lösungen dies sein könnten, wird von der Vorinstanz jedoch nicht näher ausgeführt. Sie sind auch nicht erkennbar: So wird aufgrund der bewilligten Baupläne deutlich, dass auf der Bauparzelle Aeschi bei Spiez Grundbuchblatt Nr. C.________ aufgrund der Grösse des bewilligten Bauvorhabens praktisch kein Platz für die Baufahrzeuge und das Umschlagen von Material vorhanden ist. Per Vertrag vom 17. November 201613 hat die Beschwerdeführerin mit dem Eigentümer der Nachbarparzelle zwar vereinbart, dass auf einer gewissen Fläche seiner Parzelle ein Baukran, Baumaterial und mobile Toilettenanlagen abgestellt werden dürfen. Diese Fläche ist jedoch auch nicht ausreichend gross, damit sie als Umschlag- und Parkplatz für grössere Baumaschinen und Fahrzeuge dienen kann. Die Beschwerdeführerin ist daher auf die Benutzung der Strasse während der Bauphase angewiesen. Die Begründung der Vorinstanz, die Strassenbenützer hätten bereits in der Vergangenheit übermässige Behinderungen der Gemeindestrasse infolge Materialumschlag in Kauf nehmen müssen, vermag schliesslich auch kein solches Verbot zu rechtfertigen. f) Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Ziff. 3.4) ist sinngemäss zu schliessen, dass die Vorinstanz die von der Gemeinde beantragte Auflage als Abweisung eines Gesuchs um gesteigerten Gemeingebrauch der öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 68 SG verstanden haben will. Dieser Ansicht ist zu widersprechen: So hat die Beschwerdeführerin noch gar kein entsprechendes Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch für die temporäre Benutzung des betroffenen Strassenabschnitts während der Bauphase eingereicht, weshalb ein solches durch die Gemeinde noch nicht behandelt und abgewiesen werden konnte. Vielmehr wird sich erst im Rahmen des vor Baubeginn einzureichenden Baustelleninstallationsplans mit Baustellenkonzept (Entscheid, Ziffer 4.2.1, zweites Lemma) zeigen, in welchem Umfang (zeitlich und örtlich) die an die Bauparzelle angrenzenden Strassen als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge tatsächlich in Anspruch genommen werden sollen. Da die Beschwerdeführerin gemäss der erwähnten Auflage das Baustellenkonzept erst vor Baubeginn einzureichen hat, kann ihr 13 Vorakten pag. 10 f. RA Nr. 110/2017/147 10 nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die entsprechenden Nachweise und Details zur Beanspruchung der Strassen noch nicht eingereicht hat. Die entsprechenden Vorbringen des Regierungsstatthalteramts in der Stellungnahme vom 12. März 2018 gehen daher fehl. Die Beschwerdeführerin wird mit dem Baustelleninstallationsplan und Baustellenkonzept auch ein Gesuch um gesteigerten Gemeingebrauch der öffentlichen Strasse gemäss Art. 68 Abs. 1 SG einzureichen haben. Die Gemeinde wird sodann ihre Bewilligung gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SG – sofern nötig – mit Bedingungen oder Auflagen versehen können, um die Verkehrssicherheit und die Durchfahrt für die Notfalldienste zu gewährleisten. Die Beanspruchung der öffentlichen Strasse kann etwa auch zeitlich festgelegt oder limitiert werden. Sie wird bei der Beurteilung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen haben. Damit erübrigt es sich, bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren allfällige Auflagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur Sicherstellung der Durchfahrt für die Notfalldienste zu prüfen. Dies wird anhand des konkreten Baustellenkonzeptes im Rahmen der Behandlung des Gesuchs um gesteigerten Gemeingebrauch zu erfolgen haben. g) Die Auflage des vorinstanzlichen Entscheids (Ziffer 4.2.1, drittes Lemma, erster Satz und Ziffer 4.2.5, erstes Lemma, erster Satz), wonach die D.________strasse und die seitliche private Quartierzufahrtsstrasse nicht als Ablade- und Umschlagplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen, ist unverhältnismässig und wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV14). Dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG können keine Verfahrenskosten auferlegt werden; auch der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, das diese nicht in ihren 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2017/147 11 Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'004.40 (Honorar Fr. 2'750.00, Auslagen Fr. 39.60, Mehrwertsteuer Fr. 214.80). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV15 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG16). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Zudem liess sich die Beschwerdeführerin erst nach dem Schriftenwechsel durch einen Anwalt vertreten. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von Fr. 1'500.00 als angemessen. Der Parteikostenbeitrag an die Beschwerdeführerin beträgt damit Fr. 1'658.15 (Honorar Fr. 1'500.00, Auslagen Fr. 39.60, Mehrwertsteuer Fr. 118.55). Da keine Gegenpartei im Verfahren ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat das Regierungsstatthalteramt als Vorinstanz diese Parteikosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen.17 15Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 16 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 13 RA Nr. 110/2017/147 12 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Auflage des Gesamtentscheides des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 20. Oktober 2017, wonach die D.________strasse und die seitliche private Quartierstrasse nicht als Umschlag- und Parkplatz für Baufahrzeuge genutzt werden dürfen (Ziffer 4.2.1, drittes Lemma, erster Satz und Ziffer 4.2.5, erstes Lemma, erster Satz), wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Umfang von Fr. 1'658.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aeschi bei Spiez, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer RA Nr. 110/2017/147 13 Regierungsrätin