Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG im Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Stadt Biel vom 16. Oktober 2017 wird bestätigt.