b) Dieser Beschwerdeentscheid hat gezeigt, dass die Behörden der Stadt Biel ihr Ermessen nicht überschritten und sich pflichtgemäss verhalten haben. Somit sind die von den Beschwerdeführenden selber formulierten Voraussetzungen für eine Herabsetzung der vorinstanzlichen Kosten nicht erfüllt. Diese Rüge erweist sich daher als unbegründet. Da auch sämtliche anderen Rügen unbegründet sind, wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bauentscheid bestätigt. RA Nr. 110/2017/146 20 9. Kosten im Beschwerdeverfahren