a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die beantragte Änderung nach einem willkürlich ausgelegten Prüfungsverfahren beurteilt. Dadurch habe die Baubewilligungsbehörde ihre Kompetenz und ihren Auftrag überschritten und zusätzliche Kosten verursacht. Daher seien die Kosten des angefochtenen Entscheids, insbesondere der geltend gemachte ausserordentliche Aufwand, nach Ermessen der Rechtsmittelbehörde nach unten anzupassen, sollte sich aufgrund des Beschwerdeentscheids herausstellen, dass die Behörden der Stadt Biel ihr Ermessen oder ihr Verwaltungshandeln nicht pflichtgemäss ausgeübt hätten.