Auch die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich nichts vor. Somit besteht so oder so kein Grund, die Nebenbestimmungen der Denkmalpflege unter die geforderte Resolutivbedingung zu stellen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welches aktuelle Interesse die Beschwerdeführenden an diesem Antrag haben. Die Beschwerde wird daher in diesem Punkt abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Vorinstanzliche Kosten