b) Dass Auflagen der Denkmalpflege in alten Baubewilligungen ihre Gültigkeit verlieren, sobald ein Baudenkmal aus dem Inventar entlassen wird, und für bauliche Veränderungen wieder die gewöhnlichen Spielregeln bezüglich Baubewilligungspflicht und -fähigkeit gelten, dürfte ohnehin gelten. Insofern ist die geforderte Resolutivbedingung nicht notwendig. Soweit alte Auflagen ihre Gültigkeit bei Entlassung aus dem Bauinventar nicht verlieren würden, wäre nicht erkennbar, weshalb hier etwas anderes gelten sollte. Auch die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich nichts vor.