a) Für den Fall, dass ihnen die Auflagen und Bedingungen in Ziff. 3.5 "Denkmalpflege" im Anhang 1 des Bauentscheids zur Recht auferlegt worden sind, beantragen die Beschwerdeführenden, es sei ausdrücklich festzuhalten, dass diese Auflagen und Bedingungen nur solange gültig seien, als ihre Liegenschaft im Bauinventar des Kantons RA Nr. 110/2017/146 19 Bern explizit aufgeführt werde. Eine Begründung zu diesem Antrag findet sich in der Beschwerde keine.