3.4.4 ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017. Darin ist sie auf die entsprechenden Argumente der Beschwerdeführenden auf Seite 20 f. der Beschwerde eingegangen. Dass sich die Stadt Biel dabei nicht mit Aussagen aus Beschwerdebeilagen auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Begründung muss sich aus der Beschwerde selber ergeben. Dabei haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Kratzputz auch nicht auf Beschwerdebeilagen verwiesen. 7. Bedingung der Nebenbestimmungen der Denkmalpflege