Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass es sich bei der Fassadenoberfläche um ein Element handelt, das zum Denkmalwert des Gebäudes beiträgt. Wie bereits oben in Erwägung 5.c ausgeführt, verkennen die Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf den damaligen technischen Stand, dass auch technische Lösungen einer bestimmten Zeit von kulturellem Wert sind, weshalb auch sie vom Schutz umfasst sind. Abgesehen davon ergibt sich aus der Stellungnahme der Stadt Biel, dass Kratzputze nicht bloss aus technischen, sondern auch aus ästhetischen Gründen verwendet wurden, und ein Zeugnis hoher handwerklicher Putzkunst darstellen.