In der Aktennotiz vom 5. Februar 2015 sei festgehalten worden, dass in jedem Fall vor Interventionen Abklärungen durch einen Restaurator zu machen seien. In diesem Sinn wurde in der ersten Baubewilligung vom 19. Oktober 2015 als Kompensationsmassnahme für die Lukarnen erwähnt, dass Untersuchungen von Putz und Farbe gemacht und diese wiederhergestellt würden. RA Nr. 110/2017/146 18