a) Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung der Auflage, wonach die Fassadenoberfläche erhalten werden müsse und die Oberfläche nur gereinigt und keinesfalls gestrichen werden dürfe. Es sei selbstverständlich, dass die Farbe und Materialisierung passend zum Haus gewählt würden. Dies müsse aber zeitgemäss und kostenmässig realistisch sein. Der ursprünglich gewählte Verputz sei nach damaligem technischem Stand als bester Schutz und nicht aus ästhetischen Gründen gewählt worden. Er sei nichts Typisches und damit Schützenswertes aus der damaligen Zeitepoche, sondern aus funktionellen Gründen gewählt worden.