Beschwerde erweist sich somit auch bezüglich des Bauabschlags für die Neueinteilung des Mittelfensters im Obergeschoss als unbegründet. Ob die geltend gemachten technischen Gründe glaubhaft sind, muss unter diesen Umständen nicht geprüft werden. Der Bauabschlag für das Baugesuch Teil B ist zu bestätigen. 6. Fassadenbehandlung