Die Einteilung gemäss aktuellem Baugesuch lässt sich aber nicht mit technischen Gegebenheiten begründen, die gewählte Einteilung ergibt sich eindeutig aus der Ausrichtung auf die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss. Soweit technische Gründe eine andere Einteilung des Mittelfensters im Obergeschoss nötig machen sollten, muss dies daher in Abstimmung mit der Gestaltung der beiden Fenstertüren im Erdgeschoss gemäss Baubewilligung vom 19. Oktober 2015 erfolgen. Die RA Nr. 110/2017/146 17