Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die geplante Neueinteilung des Fensters im Obergeschoss mache nicht nur zur Abstimmung mit der geplanten darunterliegenden grossen Öffnung Sinn, sondern auch aus technischen Gründen. Technische Gründe können aber allenfalls ein Abweichen von der Einteilung gemäss Baubewilligung vom 19. Oktober 2015 nötig machen. Die Einteilung gemäss aktuellem Baugesuch lässt sich aber nicht mit technischen Gegebenheiten begründen, die gewählte Einteilung ergibt sich eindeutig aus der Ausrichtung auf die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss.