d) Das Baugesuch Teil B umfasst neben der grossen Fensteröffnung im Erdgeschoss auch eine Neueinteilung des Mittelfensters im Obergeschoss. Diese ist auf die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss ausgerichtet und abgestimmt. Insofern handelt es sich bei diesen beiden Fenstergestaltungen um ein voneinander abhängiges Bauvorhaben, das nur als ganzes beurteilt werden kann. Da die die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss nicht bewilligungsfähig ist, hat die Vorinstanz dementsprechend zu Recht für den ganzen Teil B des Baugesuchs inklusive der Neueinteilung des Mittelfensters im Obergeschoss den Bauabschlag erteilt.