Von kulturellem Wert sind insbesondere auch technische Lösungen einer bestimmten Zeit, weshalb auch sie vom Schutz umfasst sind. Die nachgesuchte grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss ist daher aus Gründen des Denkmalschutzes nicht bewilligungsfähig. Daran vermag auch die mit Stellungnahme vom 10. März 2018 von den Beschwerdeführenden eingereichte Zustimmung des Grundeigentümers der Nachbarliegenschaft D.________weg 43 nichts zu ändern.